Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
Fassung:
StF: LGBl Nr 50/1989
Zuletzt:
(derzeit nur Stammfassung)
Abschnitt:
4. Schlußbestimmungen
Inhalt:
4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Paragraf:
§ 019
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
Gemäß § 56 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - FPO, LGBl Nr 32/1988, treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft:
a) Die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Alarmzeichen zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festgesetzt wird, LGBl Nr 47/1971;
b) die Verordnung der Landesregierung, mit welcher die Löscheinrichtungen, Löschmittel und Brandmeldeeinrichtungen festgelegt werden, LGBl Nr 29/1980.