Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
Fassung:
StF: LGBl Nr 50/1989
Zuletzt:
(derzeit nur Stammfassung)
Abschnitt:
2. Brandschutzeinrichtungen
Inhalt:
2. Abschnitt
Brandschutzeinrichtungen
Paragraf:
§ 006
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
Folgende Brandschutzeinrichtungen (Löschgeräte, Löscheinrichtungen, Löschmittel, Brandmeldeeinrichtungen usw) gelten als geeignet:
1. Geräte für die erste Löschhilfe - Kleinlöschgeräte:
a) Geprüfte Handfeuerlöscher, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen;
b) sonstige Kleinlöschgeräte, wie Kübelspritze, Krükenspritze, Wasserauslaufhahn mit Schlauch und Strahlrohr, Feuerpatsche, Löschdecke, Waldbrandwerkzeug;
2. Geräte für die erweiterte Löschhilfe:
a) Wandhydranten bzw. Hydranten mit verrottungsfesten Schläuchen und absperrbaren Armaturen,
b) Kleintragkraftspritzen oder Pumpen mit Schläuchen und Armaturen,
c) fahrbare Löschgeräte mit 20 kg bis 250 kg Löschmittelinhalt,
d) Steigleitungen;
3. Automatische und stationäre Löschanlagen:
a) Naßlöschanlagen (Sprinkleranlagen, Berieselungsanlagen, Wasservorhänge),
b) Schaumlöschanlagen,
c) Trockenlöschanlagen,
d) Kohlendioxidlöschanlagen,
e) Halonlöschanlagen;
4. Löschmittel:
a) Löschwasser (Wasserversorgungsanlagen, Behälter, Gewässer u. ä.),
b) Sonderlöschmittel (Schaummittel, Löschpulver, Kohlendioxid, Halone etc.);
5. Brandrauchentlüftungsanlagen: Automatisch, netzunabhängig oder händisch.