Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Abschnitt: 2. Brandschutzeinrichtungen
Inhalt: 2. Abschnitt
Brandschutzeinrichtungen
Paragraf: § 013
Kurztext: (ohne Titel)
Text: Auf Campingplätzen sind folgende Löscheinrichtungen und Löschmittel bereitzuhalten:

Je 1000 m2 Campingfläche muß ein Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitgestellt werden (bei Verwendung von Naßlöschern 10 l Löschmittelinhalt). Ab 1000 m2 Größe muß für jeden Campingplatz eine gut erreichbare Wasserbezugsstelle in einer Entfernung von höchstens 100 m für mindestens 800 l/min. auf die Dauer von einer Stunde vorhanden sein. Für Betriebsgebäude gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß. Die Brandalarmweiterleitung muß gesichert sein.