Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Allgemeines zum Gesetz
1. Örtliche Gefahrenpolizei
2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
2.3. Bes Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
2.7. Alarmeinrichtungen
2.8. Brandbekämpfung
2.9. Maßnahmen nach einem Brand
3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
4. Kostentragung bei Waldbränden
5. Straf- und Schlußbestimmungen
052 Ausnahmen vom Geltungsbereich
053 Eigener Wirkungsbereich
054 Strafbestimmungen
055 (entfällt - Übergangsbestimmung)
056 Verweisungen
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt: 5. Straf- und Schlußbestimmungen
Inhalt: 5. Teil
Straf- und Schlußbestimmungen
Paragraf: § 054
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 und 2, 11 bis 15, 17 bis 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4 und 6, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 36 Abs. 2 erster Satz und 40 erster Satz sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen übertritt;

b) einem Aufgebot nach § 4 oder nach § 39 nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

c) Sicherungsmaßnahmen bzw. Aufräumungsarbeiten nach § 5 oder § 42 erschwert oder behindert;

d) die Verbote nach § 9 übertritt;

e) der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Kehrungen nach § 20 Abs. 4 nicht durchführen lässt;

f) Kehrungen nicht zu den nach § 23 sich ergebenen Fristen durchführen lässt oder den Rauchfangkehrer von Änderungen nach § 23 Abs. 4 oder 8 jeweils letzter Satz nicht verständigt;

g) Mängel nach § 24 nicht rechtzeitig beseitigt;

h) Mängel nicht innerhalb der Frist nach § 28 Abs. 3 beseitigt;

i) die Erreichbarkeit oder Benützbarkeit von Wasserentnahmestellen nach § 31 behindert oder unmöglich macht;

j) Anordnungen nach § 38 nicht befolgt;

k) ohne Grund eine Alarmierung einer Feuerwehr auslöst;

l) als Rauchfangkehrer den Kehrplan nicht einhält oder gegen die ihm nach §§ 23, 25a oder 27 Abs. 1 obliegenden Pflichten verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.