Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Fassung:
StF: LGBl Nr 67/2000 (WV)
Zuletzt:
LGBl Nr 29/2020
Abschnitt:
2.9. Maßnahmen nach einem Brand
Inhalt:
2. Teil
Feuerpolizei
9. Abschnitt
Maßnahmen nach einem Brand
Paragraf:
§ 043
Kurztext:
Vorläufige Unterbringung von Personen
Text:
orig. Titel: Vorläufige Unterbringung von Personen und Sachen
Der Bürgermeister hat für die vorläufige Unterbringung der vom Brand betroffenen Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleiben an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat ferner vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung bewahrt und gerettete Haustiere an einem sicheren Ort untergebracht werden.