Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Allgemeines zum Gesetz
1. Örtliche Gefahrenpolizei
2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
2.3. Bes Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
017 Aufstellung von Feuerstätten und elektrischen Raum
018 Reinigungspflichtige Anlagen
019 Kehrung durch den Rauchfangkehrer
020 Kehrung durch Gebäudeeigentümer
021 Kehrplan
022 (entfällt)
023 Zahl der Kehrungen
024 Überprüfung der Feuerstätten
025 Ausbrennen von Abgasanlagen
025a Ermittlung u Verarbeitung v personenbez. Daten
2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
2.7. Alarmeinrichtungen
2.8. Brandbekämpfung
2.9. Maßnahmen nach einem Brand
3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
4. Kostentragung bei Waldbränden
5. Straf- und Schlußbestimmungen
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt: 2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
Inhalt: 2. Teil
Feuerpolizei

4. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen und Feuerstätten
Paragraf: § 019
Kurztext: Kehrung durch den Rauchfangkehrer
Text: (1) Die Überprüfungstätigkeiten und die Kehrung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie der fest verlegten Verbindungsstücke ist vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungs-berechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, für jedes Gebäude samt dazugehörigen Nebengebäuden einem Rauchfangkehrer gemäß Abs. 2 zu übertragen, es sei denn, dass der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (§ 20 Abs. 2). Die Kehrung umfasst auch die augenscheinliche Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Abgasanlage und der fest verlegten Verbindungsstücke.

(2) Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben obliegen jenen Rauchfangkehrern, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).

(3) Anlässlich der Meldung nach § 39 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 hat der Verpflichtete gemäß Abs. 1 bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer (Abs. 2) die Überprüfung, Kehrung und Durchführung der Feuerbeschau, ist keine Kehrung durchzuführen, nur die Durchführung der Feuer-beschau, übertragen worden ist. Diese Übertragung gilt auch im Fall des Wechsels des Verpflichteten gemäß Abs. 1 jedenfalls bis zur Möglichkeit des Wechsels des Rauchfangkehrers nach den gewerberechtlichen Vorschriften.

(4) Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich, die Zugänge ausreichend belichtet und dem Rauchfangkehrer die notwendigen Leitern bereitgestellt werden.

(5) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Kehrung nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.