Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Allgemeines zum Gesetz
1. Örtliche Gefahrenpolizei
2. 1 Feuerpolizei/Allgemeine Bestimmungen
2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
011 Lagerung brandgefährlicher Stoffe
012 Lagerung selbstentzündlicher Stoffe
013 Lagerung von Heizöl
014 Lagerung im Freien
2.3. Bes Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen
2.4. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerungsanlagen
2.5. Bes. Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der F
2.6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
2.7. Alarmeinrichtungen
2.8. Brandbekämpfung
2.9. Maßnahmen nach einem Brand
3. Enteignung für Feuerwehrzwecke
4. Kostentragung bei Waldbränden
5. Straf- und Schlußbestimmungen
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Abschnitt: 2.2 Bes. Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
Inhalt: 2. Teil
Feuerpolizei

2. Abschnitt
Besondere Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
Paragraf: § 014
Kurztext: Lagerung im Freien
Text: (1) Für die Lagerung brandgefährlicher Güter im Freien, unter Flugdächern, in offenen Schuppen u. ä. ist - sofern landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) gegen die Größe des Lagerplatzes und die Anordnung des Lagergutes im Hinblick auf die Brandsicherheit keine Bedenken bestehen und
b) die Entfernung der Lagerung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, entsprechend deren Verwendung, von anderen Grundstücken, entsprechend deren Widmung, so gewählt wurde, daß ein Übergreifen eines Brandes - extreme Verhältnisse ausgenommen - nicht anzunehmen ist.

(3) Entspricht die Lagerung den Erfordernissen des Abs 2 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen; durch solche Auflagen darf die beabsichtigte Lagerung in ihrem Wesen nicht verändert werden.

(4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 gelten nicht für das Lagern von Erntegütern sowie für die Lagerung von Brennholz für den Eigenbedarf.