Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Burgenländische Grundverkehrs­verordnung
Abschnitt: Paragrafen
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Abgabenpflichtige Amtshandlungen
Text: (1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1. für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 und 2. für die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung.