Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftl. Gst
3. Rechtserwerb an Baugrundstk in Vorbehaltsgemein
4. Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörigkeit
5. Sicherung der Ziele des Gesetzes
6. Grundbuchseintragung
7. Zwangsversteigerung
8. Behörden, Antrag und Verfahren
025 Behörden
026 Grundverkehrsbezirks­kommissionen
027 Gemeinsame Bestimmungen
028 Antrag
029 Verfahren
030 Landesverwaltungsabgaben
9. Straf- und Übergangs­bestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt: 8. Behörden, Antrag und Verfahren
Inhalt: 8. Abschnitt
Behörden, Antrag und Verfahren
Paragraf: § 027
Kurztext: Gemeinsame Bestimmungen
Text: (1) Alle Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen müssen in den Landtag wählbar sein. Sie werden - ausgenommen die vom jeweiligen Gemeinderat zu bestellenden Mitglieder - von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(2) Für jede Vorsitzende oder jeden Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die für die oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die Ersatzmitglieder.

(3) Vor Antritt ihres Amtes haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann mit Handschlag zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteilich ausüben und die Amtsverschwiegenheit einhalten werden.

(4) Das Amt eines Mitglieds einer Grundverkehrsbezirkskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie für jeden Sitzungstag auf eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe dieser Gebühren wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt, wobei das Sitzungsgeld für den Sitzungstag 66 Euro nicht übersteigen darf und innerhalb dieser Grenzen getrennt für die Vorsitzenden, Berichterstatterinnen und Berichterstatter, die übrigen Mitglieder sowie für die Schriftführerinnen und Schriftführer nach der Dauer der Dienstverrichtung abzustufen ist.