Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftl. Gst
3. Rechtserwerb an Baugrundstk in Vorbehaltsgemein
4. Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörigkeit
5. Sicherung der Ziele des Gesetzes
6. Grundbuchseintragung
7. Zwangsversteigerung
020 Verständigung der Grundverkehrsbehörde
021 Verfahren bei Zuschlagserteilung
022 Erneute Versteigerung
023 Verfahren bei Überboten
024 Freiwillige Feilbietung
8. Behörden, Antrag und Verfahren
9. Straf- und Übergangs­bestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt: 7. Zwangsversteigerung
Inhalt: 7. Abschnitt
Zwangsversteigerung
Paragraf: § 022
Kurztext: Erneute Versteigerung
Text: (1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieterinnen und Bieter nur Personen zugelassen werden, die
1. einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid oder
2. einen rechtskräftigen Bescheid oder eine Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 oder
3. eine gemäß § 9 Abs. 5 bestätigte Erklärung vorweisen.

(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist.

(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auf eine Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 sowie eine Erklärung nach § 9 sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen oder abzugeben. Die Grundverkehrsbehörde hat über die Anträge innerhalb von acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden.

(5) Werden innerhalb von vier Wochen (Abs. 4) keine Anträge auf Genehmigung oder Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 eingebracht oder keine Erklärung gemäß § 9 abgegeben, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.

(6) Im Falle des Abs. 5 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags an die Meistbietende oder den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins über deren oder dessen Antrag für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.

(7) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil die Meistbietende oder der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder abgegeben hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.