Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftl. Gst
3. Rechtserwerb an Baugrundstk in Vorbehaltsgemein
4. Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörigkeit
5. Sicherung der Ziele des Gesetzes
013 Auflagen; Benützungsbeschränkungen
014 Kaution
015 Wirkung von Genehmigungen und Erklärungen
6. Grundbuchseintragung
7. Zwangsversteigerung
8. Behörden, Antrag und Verfahren
9. Straf- und Übergangs­bestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt: 5. Sicherung der Ziele des Gesetzes
Inhalt: 5. Abschnitt
Sicherung der Ziele des Gesetzes
Paragraf: § 013
Kurztext: Auflagen; Benützungsbeschränkungen
Text: (1) Die Grundverkehrsbehörde hat die Genehmigung nach §§ 4 oder 11 unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist. Insbesondere hat sie vorzuschreiben, dass die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss. Zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage kann eine Kaution (§ 14) vorgeschrieben werden.

(2) Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben oder die Frist zu ihrer Erfüllung verlängern, wenn die Durchsetzung der Auflage oder die Frist für die Verpflichtete oder den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne ihr oder sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Zur Feststellung, ob die Auflagen erfüllt oder ob die Erklärung eingehalten wurde, hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber auf Verlangen Auskunft zu geben.