Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
Fassung:
StF: LGBL. Nr. 25/2007
Zuletzt:
LGBl. Nr. 83/2020
Abschnitt:
3. Rechtserwerb an Baugrundstk in Vorbehaltsgemein
Inhalt:
3. Abschnitt
Rechtserwerb an Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden
Paragraf:
§ 010
Kurztext:
Ausnahmen von der Erklärungspflicht
Text:
(1) Eine Erklärung nach § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6 oder 8 vorliegen oder
2. das erworbene Grundstück oder der betreffende Teil davon in einem Gebiet liegt, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Burgenländisches Raumplanungsgesetz ausgewiesen ist oder
3. das Grundstück oder der betreffende Teil davon (zum Beispiel Wohnung) innerhalb der letzten fünf Jahre als Freizeitwohnsitz genutzt wurde oder
4. wenn soziale, volkswirtschaftliche oder kulturelle Interessen dafür sprechen.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.