Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz
III. Altstadt Sachverständigen­kommission (ASVK) un
IV. Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretens­bestimmung
026 Behörden
027 Eigener Wirkungsbereich
028 Verweise
029 Strafbestimmungen
030 Abschöpfung der Bereicherung
031 Unterbleiben der Abschöpfung
032 Übergangsbestimmungen
032a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 28/2015
033 Inkrafttreten
033a Inkrafttreten von Novellen
034 Außerkrafttreten
weiteres Schutzgebiet (Zone 6)
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt: V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretens­bestimmung
Inhalt: 
Paragraf: § 031
Kurztext: Unterbleiben der Abschöpfung
Text: (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.

(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,

1. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder

2. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Bestrafung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.