Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz
III. Altstadt Sachverständigen­kommission (ASVK) un
IV. Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
016 Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
017 Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
018 Mittel des Fonds
019 Arten und Voraussetzungen der Förderung
020 Vorrangige Förderung
021 Förderungswürdige Maßnahmen
022 Förderungsverfahren
023 Zusicherung der Förderung
024 Pflichten der Förderungswerberin/des Förderungswer
025 Förderungsrichtlinien
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretens­bestimmung
weiteres Schutzgebiet (Zone 6)
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt: IV. Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 019
Kurztext: Arten und Voraussetzungen der Förderung
Text: (1) Arten der Förderung sind:
1. Baukostenzuschüsse;
2. Übernahme von Zinsen oder Annuitäten von Darlehen;
3. Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten;
4. Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen;
5. Übernahme von Bürgschaften.

(2) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung von der Liegenschaftseigentümerin/dem Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte Baumaßnahme sichergestellt sind.

(3) Eine Förderung ist nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen, nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds und nach dem Grad des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Vorhabens zu bestimmen. Bei abrissgefährdeten schutzwürdigen Bauwerken ist die Förderung nach Möglichkeit so zu bemessen, dass deren Erhaltung wirtschaftlich zumutbar wird. Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder eine bestimmte Art der Förderung besteht nicht.

(4) Werden Baukostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt, so kann vereinbart werden, dass die gewährte Förderung nach Maßgabe einer allfälligen Amortisation dem Fonds zu ersetzen ist.

(5) Nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds kann ein Baukostenzuschuss in jährlichen, zehn nicht übersteigenden Raten gewährt werden. Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1. April des in Betracht kommenden Kalenderjahres ein.

(6) Gebietskörperschaften sind von einer Förderung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die Mietwohnungen beinhalten. Die Förderung darf nur in dem Anteil gewährt werden, der dem der Mietwohnung an dem gesamten Objekt entspricht.