Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
AT01 Artikel II (Novelle LGBl.Nr. 36/2008)
I. Allgemeines
II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
III. HAUPTSTÜCK
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Bestehende bauliche Anlagen
VI. Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidw...
VII. Eigener Wirkungsbereich, Behörden
VIII. HAUPTSTÜCK
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt: Artikel II
Inhalt: LGBl.Nr. 36/2008, Artikel II
Paragraf: 
Kurztext: Artikel II (Novelle LGBl. Nr. 70/1998)
Text: Anm:Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 70/1998

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten
1. § 25 Abs. 2 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84,
2. das O.ö. Ortsbildgesetz, LGBl. Nr. 4/1990,
3. das O.ö. Dauerkleingartengesetz, LGBl. Nr. 75/1983,
außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Die §§ 42 bis 44 der O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung des Art. I Z. 43 gelten auch für bauliche Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes baubehördlich bewilligt wurden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aber noch keine Anzeige der Beendigung der Bauausführung oder noch kein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde eingelangt ist.

(4) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Soweit sie Verkehrsflächen der Gemeinde betreffen, sind die §§ 19 bis 21 der O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung des Art. I Z. 18 auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksame Bausperreverordnungen gelten als Verordnungen über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet weiter.

(7) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestehenden Dauerkleingartenanlagen gilt § 3 Abs. 3 des O.ö. Dauerkleingartengesetzes, LGBl. Nr. 75/1983, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 weiter, sofern sie nicht vorher im Flächenwidmungsplan als "Grünland-Dauerkleingärten" (§ 30 Abs. 3 Z. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) rechtswirksam ausgewiesen werden.

(8) Für die Bebauung von Dauerkleingärten der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestehenden Dauerkleingartenanlagen gilt § 6 des O.ö. Dauerkleingartengesetzes, LGBl. Nr. 75/1983, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 weiter, sofern nicht vorher eine Verordnung der Gemeinde rechtswirksam wird, die die zulässige Bebauung und Gestaltung regelt.

(9) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1999 in Kraft gesetzt werden.