Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Allgemeines zur Verordnung
Allgem. bautechnische Erfordernisse
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Richtlinien und Ausnahmen
035 Bauwerke untergeordneter Bedeutung
036 Richtlinien
8. Sonderbestimmungen
9. Schlussbestimmungen
Anlagen
Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Burgenländische Bauverordnung 2008
Abschnitt: 7. Richtlinien und Ausnahmen
Inhalt: 7. Abschnitt
Richtlinien und Ausnahmen
Paragraf: § 036
Kurztext: Richtlinien
Text: (1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 2019 eingehalten werden:
1. OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1,
2. OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2,
3. OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Anlage 3,
4. OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Anlage 4,
5. OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22m, Anlage 5,
6. OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 6,
7. OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Anlage 7,
8. OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Anlage 8,
9. OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Anlage 9,
10. OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Nationaler Plan, Anlage 10,
11. OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen, Anlage 11,
12. OIB-Richtlinien, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Anlage 12.
Die angeführten Richtlinien werden hiermit für verbindlich erklärt.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 72/2016)

(4) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweisen, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

(5) Außer den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Richtlinien zulassen, wenn den in § 1 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.