Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baueingabe­verordnung
Abschnitt: I. Baubewilligungs­verfahren
Inhalt: 1. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren
Paragraf: § 007
Kurztext: Maßstab und Form der Pläne
Text: (1) Die Pläne sind in den Maßstäben nach den §§ 2 Abs. 1 bzw. 4
Abs. 2 oder in größeren Maßstäben auszuführen. Der Maßstab ist auf
jedem Planblatt anzugeben.
(2) Die Pläne müssen auf haltbarem Papier oder einem
gleichwertigen Material entweder in Tusche gezeichnet oder gedruckt
oder anderweitig als lichtbeständige Vervielfältigung hergestellt
sein.
(3) Die Pläne müssen ein Format von 185 x 297 mm oder ein
Mehrfaches davon haben und auf dieses Format gefaltet sein. Auf der
linken Seite ist ein Heftrand von 25 mm vorzusehen.
(4) Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes
sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die
Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und
ähnliche Angaben zusammenzufassen. Zudem ist auf diesem Teil des
Planes ausreichend Raum für die Anbringung von behördlichen
Vermerken u.dgl. freizulassen.
(5) Beizubehaltende Gebäudeteile sind grau, abzutragende
Gebäudeteile gelb und neue Gebäudeteile rot oder auf eine andere Art
zum Beispiel durch Signaturen oder Schraffuren voneinander zu
unterscheiden.
(6) Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben
gehörenden Gegenständen wie Bäume, Fahrzeuge usw. müssen so gehalten
sein, dass durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht
beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen
dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits
bestehen und erhalten werden sollen.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007