Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Allgemeines zum Gesetz
Artikel des Gesetzes
1. Stadtplanung
02A. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Abteilu..
02B. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Umlegunge
02C. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Grenzb...
03. Enteignungen
04. Andere Eigentumsbeschränkungen
05. Anliegerleistungen
06. Entschädigungen
07. Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben
08. Bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze
09.1 Bautechnische Vorschriften/Allgemeines
09.2 Bautechn. Vorschr/Mechanische Festigkeit und
09.3 Bautechnische Vorschriften/Brandschutz
09.4 Bautechn. Vorschr/Hygiene, Gesundheit und Umw
09.5 Bautechn. Vorschr/Nutzungssicherheit und Barr
09.6. Bautechnische Vorschriften/Schallschutz
09.7. Bautechn.V/ Energieeinsparng und Wärmeschutz
09.8. Baut. V/ Sonstige Anforderungen an Bauwerke,
09.9. Bautechn. V/ Einhaltung der bautechn Vorschr
10. Vorschriften betreffend die Ausführung, Ben..
123 Allgemeine Vorschriften
123a Besondere Bestimmungen für elektronische Verfahren
124 Bauführer und Bauwerber
125 Verantwortlichkeit bei der Bauausführung
126 Benützung des Nachbargrundes, Verlegung fremder...
127 Überprüfungen während der Bauführung
128 Fertigstellungsanzeige
128a Bauwerksbuch; Überprüfung von Gebäuden
128b Gebäudedatenbank
129 Benützung und Erhaltung der Gebäude;
129a Auflassung von Hauskanälen; Abbruch von Bauwerken
129b Dingliche Wirkung von Bescheiden; Verantwortlich..
11. Ersichtlichmachungen und Verlautbarungen
12. Behörden; Parteien und Beteiligte
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung für Wien
Abschnitt: 10. Vorschriften betreffend die Ausführung, Ben..
Inhalt: 10. Teil
Vorschriften betreffend die Ausführung, Benützung und Erhaltung der Bauwerke
Paragraf: § 127
Kurztext: Überprüfungen während der Bauführung
Text: (1) Den Vertretern der Behörde ist jederzeit der Zutritt zur Baustelle zu gestatten. Bauwerber, Bauführer, Planverfasser und Prüfingenieur sowie die beim Bau Beschäftigten sind verpflichtet, der Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Bauwerber und Bauführer sind verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (§ 64), die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen. Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.

(3) Bei den nach § 60 Abs. 1 lit. a, b und c bewilligungspflichtigen Bauführungen sowie bei nach § 62 Abs. 1 Z 4 anzeigepflichtigen Bauführungen, bei denen eine statische Vorbemessung erforderlich ist (§ 62 Abs. 2), hat der Bauwerber grundsätzlich einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet als Prüfingenieur zu bestellen. Der Prüfingenieur hat folgende Überprüfungen der Bauausführung vornehmen zu lassen:

a) dem Baufortschritt entsprechende Überprüfungen, die zum Nachweis der Erreichung der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke notwendig sind (Untergrund, Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen u. ä.);

b) die Überprüfung der konsensgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Herstellung des Rohbaues (Rohbaubeschau);

c) Überprüfungen zum Nachweis der konsensgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Bauführung.

(3a) Der Bauwerber hat der Behörde vor Beginn der Bauführung einen Prüfingenieur bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Bekanntgabe zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt dieser Nachweis, gilt die Bekanntgabe eines Prüfingenieurs als nicht erfolgt. Der Prüfingenieur muss vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des Prüfingenieurs ist in gleicher Weise unverzüglich anzuzeigen.

(4) Werden Nachweise über Überprüfungen gemäß Abs. 3 über Aufforderung der Behörde nicht vorgelegt, ist der Bauwerber über Auftrag der Behörde verpflichtet, die betreffenden Bauteile zwecks nachträglicher Überprüfung im notwendigen Ausmaß freilegen zu lassen. Hievon ist abzusehen, wenn der Bauwerber auf eine andere Art (Entnahme einer Betonprobe, Kugelschlagprobe u. ä.) den Nachweis der ordnungsgemäßen Bauführung erbringt.

(5) Außerdem müssen die Abgasanlagen von einem hiezu Befugten nach Bauvollendung in ihrer ganzen Länge geprüft werden.

(6) Die Behörde kann auf die Bestellung eines Prüfingenieurs verzichten, wenn es sich um geringfügige Bauausführungen handelt. Im Baubewilligungsverfahren gemäß § 70b ist von einem solchen Verzicht der Behörde auszugehen, wenn diese nicht innerhalb von einem Monat ab der Einreichung die Bestellung eines Prüfingenieurs verlangt.

(7) Der Bauwerber ist über Auftrag der Behörde verpflichtet, tragende Bauteile einer Probebelastung oder einer anderen geeigneten Untersuchung unterziehen zu lassen und das Gutachten eines Ziviltechnikers über die Tragfähigkeit oder das Prüfungszeugnis einer akkreditierten Prüfstelle vorzulegen, wenn anders der Nachweis über die ordnungsgemäße Bauführung nicht erbracht werden kann.

(8) Die Bauführung darf nicht weitergeführt werden, wenn

a) ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder der §§ 70a oder 70b ausgeführt wird;

b) der Prüfingenieur oder der Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist;

c) nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden oder mit Baustoffen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, unfachgemäß umgegangen wird;

d) Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden;

e) Schalungen oder Pölzungen mangelhaft sind;

f) die erforderlichen statischen Unterlagen oder die Baupläne gemäß Abs. 2 auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind;

g) der Untergrund den Annahmen nicht entspricht, die den statischen Unterlagen zugrunde liegen.

(8a) Wird die Bauführung entgegen Abs. 8 weitergeführt und erlangt die Behörde davon Kenntnis, hat sie den Bau einzustellen. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen; einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.

(9) Ist der Tatbestand für eine Baueinstellung nach Abs. 8 offenkundig nur für einen Teil eines Bauwerkes verwirklicht und ist aus diesem Grunde die Fortführung der Bauarbeiten an einem anderen Teil des Bauwerkes technisch möglich und keinesfalls mit einer Gefährdung von Menschen verbunden, kann die Behörde die Baueinstellung auf diesen Teil des Bauwerkes beschränken; andernfalls erstreckt sich die Baueinstellung auf das gesamte Bauvorhaben.