Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
011 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
012 Brandschutz
013 Tragfähigkeit der baulichen Anlagen im Brandfall
014 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baul
015 Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen
016 Fluchtwege
017 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeite
018 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
019 Sanitäreinrichtungen
020 Abwässer und Niederschlagswässer
021 Sonstige Abflüsse
022 Abfälle
023 Abgase von Feuerstätten
024 Schutz vor Feuchtigkeit
025 Nutzwasser
026 Trinkwasser
027 Schutz vor gefährlichen Immissionen
028 Belichtung und Beleuchtung
029 Belüftung und Beheizung
030 Niveau und Höhe der Räume
031 Lagerung gefährlicher Stoffe
032 Nutzungssicherheit
033 Erschließung
034 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
035 Schutz vor Absturzunfällen
036 Aufprallunfälle u. herabstürzenden Gegenstände
037 Schutz vor Verbrennungen
038 Blitzschutz
039 Barrierefreie Gestaltung von baulichen Anlagen
040 Schallschutz
041 Bauteile
042 Haustechnische Anlagen
042a Gebäudeinterne physische Infrastrukturen
3a. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauvorschriften
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Allgemeine Bauvorschriften
Paragraf: § 026
Kurztext: Trinkwasser
Text: (1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.

(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (zB Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (zB Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.

(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, zB durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.

(4) Die nachstehenden Begriffe haben in Abs. 5 folgende Bedeutung:
a) „Gefährdung“ bezeichnet ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
b) „Gefährdungsereignis“ ist ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
c) „Hausinstallation“ sind Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
d) „Lebensmittelunternehmen“ ist ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
e) „Risiko“ ist eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
f) „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ist
1. alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
2. alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird.
g) „Wasserversorger“ ist eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.

(5) Um die Risiken im Zusammenhang mit Hausinstallationen in allen Hausinstallationen zu verringern hat die Landesregierung – soweit nicht von Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass
a) Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten dazu ermutigt werden, eine Risikobewertung der Hausinstallationen durchzuführen;
b) Verbraucher und der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten über Maßnahmen, mit denen sich das durch die Hausinstallation entstehende Risiko einer Nichteinhaltung der Qualitätsstandards für Wasser für den menschlichen Gebrauch beseitigen oder verringern lässt;
c) Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gefördert werden;
d) Maßnahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist, durchgeführt werden.