Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen der Verordnung
001 Arten der Spielplätze
002 Lage der Spielplätze und Spielräume
003 Schutz bestehender Spielplätze
004 Zugänge zu Spielplätzen
005 Einfriedung der Spielplätze
006 Ausstattung der Spielplätze und Spielräume
007 Oberflächen der Spielplätze
008 Aufstellung und Wartung der Kinderspielgeräte
009 Fundierung der Kinderspielgeräte
010 Abstände der Kinderspielgeräte
011 Reinhaltung von Spielplätzen
012 Überwachung und Instandhaltung
013 Geltungsbereich
014 Inkraftreten
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Spielplatzverordnung
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Lage der Spielplätze und Spielräume
Text: § 2. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze sind so anzulegen, daß sie gegen starken Wind, übermäßige Staubbelästigung, übermäßige Sonneneinstrahlung und vor Immissionen geschützt sind.

(2) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze sind von Anlagen auf der eigenen und den angrenzenden Liegenschaften in solcher Entfernung anzulegen, dass von diesen bei ordnungsgemäßem Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen ausgehen kann. Von Hauptfenstern auf demselben Bauplatz und von möglichen Hauptfenstern auf Nachbarbauplätzen sollen Kleinkinderspielplätze in einem Abstand von mindestens 5 m, Kinder- und Jugendspielplätze in einem Abstand von mindestens 15 m angelegt werden. Jugendspielbereiche sind vorzugsweise am Rande der Wohnanlage anzuordnen. Die Abstandsflächen zwischen Kinder- und Jugendspielplätzen und Hauptfenstern sind gärtnerisch zu gestalten.

(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 auf allen Teilen der Bauplätze und auf Baulichkeiten angelegt werden. Werden hiebei auch Grundflächen verwendet, für die die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen oder die Errichtung von baulichen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen angeordnet ist, dürfen diese Anlagen oder Teile derselben bis zu einem Ausmaß von 50 m2 auch auf anderen, für diese Zwecke nicht bestimmten Teilen desselben Bauplatzes errichtet werden. Werden Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze an absturzgefährlichen Stellen errichtet, sind sie mit einem standsicheren, genügend dichten und festen sowie genügend hohen Geländer so zu sichern, dass Kinder und Jugendliche nicht durchschlüpfen oder leicht hochklettern können. Die Geländerhöhe hat mindestens 1,10 m zu betragen; ist das Geländer auf einem Sockel von mehr als 25 cm Höhe angebracht, genügt eine Geländerhöhe, die zusammen mit der Sockelhöhe 1,25 m beträgt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für Kinder- und Jugendspielplätze gelten auch bei Errichtung von Gemeinschaftsspielplätzen.





(5) Mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer (aller Miteigentümer) dürfen Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze auch über Grenzen benachbarter Bauplätze und Liegenschaften hinweg errichtet werden. Diese Zustimmung ist der Behörde in schriftlicher Form beziehungsweise durch den sie einschließenden Vertrag nachzuweisen.

(6) Kinder- und Jugendspielräume sind so anzulegen, dass sie vom Hauseingang barrierefrei oder mittels eines Aufzuges gefahrlos erreichbar sind.