Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
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Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt
III. Technische Bestimmungen
009 Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden
010 Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Geb..
011 Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern
012 Öllagerräume
013 Heizräume
014 Lagerbehälter
015 Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen
016 Befüllen von Lagerbehältern
017 Zulässige Arten von Heizölen
018 Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge
019 Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerh..
020 Brandschutz
021 Auflassung von Anlagen
IV. Behörden und Verfahren
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Abschnitt: III. Technische Bestimmungen
Inhalt: III. ABSCHNITT

Technische Bestimmungen
Paragraf: § 011
Kurztext: Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern
Text: Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern



§ 11. (1) Unterirdische Lagerbehälter sind zumindest bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die Leckanzeigeeinrichtungen (optische und/oder akustische Alarmgeber) sind an leicht wahrnehmbarer Stelle, vornehmlich im Gebäudeinneren, anzuordnen. Lagerbehälter mit eingebauter Leckschutzauskleidung gelten als doppelwandig.

(2) Die als Korrosionsschutz dienenden Außenschutzbeschichtungen von Lagerbehältern müssen auf dem Grundanstrich dauerhaft haften, wasserundurchlässig und gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen widerstandsfähig sein. Vor dem Absenken jedes Lagerbehälters in die Grube sind allenfalls vorhandene Schäden an der Außenschutzbeschichtung auszubessern. Außenschutzbeschichtungen sind einer Hochspannungsprüfung zu unterziehen.

(3) Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen und anderen Teile sind zu erden.





(4) Unterirdische Lagerbehälter haben einen Mindestabstand von 1 m zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen, Kanälen und Nachbargrenzen aufzuweisen. Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.

(5) Unterhalb von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind unterirdische Lagerbehälter nicht zulässig.

(6) Erforderlichenfalls sind unterirdische Lagerbehälter gegen Grundwasserauftrieb zu sichern.

(7) Unterirdische Lagerbehälter sind allseitig in einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus geeignetem Verfüllmaterial (nichtbindendes, rieselfähiges Material) zu betten. Das Verfüllmaterial darf keine die Außenschutzbeschichtung oder den Lagerbehälter schädigenden Stoffe enthalten. Im eingebetteten Zustand müssen die Lagerbehälter mindestens 1 m hoch beschüttet werden; ist eine Überfahrung des Lagerbehälters ausgeschlossen, genügt eine 50 cm hohe Beschüttung. Bei Lagerbehältern, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, sind deren Überdeckungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen entsprechend zu bemessen.

(8) Über den Behälterdomen sind Domschächte mit mindestens 1 m lichter Weite anzuordnen. Domschächte und Domschachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten und so ausgeführt werden, dass La