Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Grundstück
004 Abstände
005 Wirkung von Abstandsflächen
006 Wirkung von Abstandsflächen
007 Gebäudeanordnung und Abstandsflächen
008 Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen
009 Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
010 Abstand bei baulichen Anlagen
3. Abschnitt
3a. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauvorschriften
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Grundstücke und Anordnung von Gebäuden
Paragraf: § 004
Kurztext: Abstände
Text: (1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, daß
a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.