Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauplanverordnung
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Auf Grund des § 64 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 12/1930, GBl. der Stadt Wien Nr. 1/1935 und 33/1936, LGBl. für Wien Nr. 17/1947, 45/1949, 16/1955, 28/1956, 14/1958, 31/1960, 16/1961, 3/1964, 10/1964, 9/1967, 13/1968, 6/1970, 15/1970, 25/1971, 6/1972, 28/1974, 18/1976, 11/1981,30/1984, 19/1986, 28/1987, 29/1987, 7/1990, 15/1991, 32/1991, 28/1992, 31/1992 und 34/1992 sowie der Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 7/1960, 13/1985, 1/1986, 12/1986 und 8/1992 wird verordnet:
Paragraf: § 002
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Der Maßstab von Lageplänen hat 1:200 oder 1:500 zu betragen. Sind große Flächen darzustellen, ist auch ein anderer Maßstab zulässig.

(2) In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen und der Maßstab anzugeben.

(3) Im Lageplan sind darzustellen:

1. neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile rot,

2. bestehende Baulichkeiten und Bauteile grau,

3. abzutragende Baulichkeiten und Bauteile gelb,

4. abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile rotgelb schraffiert.