Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003
Fassung:
StF:LGBl.Nr. 89/2003
Zuletzt:
LGBl.Nr. 32/2017
Abschnitt:
VI. Sachverständigenbeirat
Inhalt:
6. Abschnitt
Sachverständigenbeirat
Paragraf:
§ 024
Kurztext:
Einrichtung, Zusammensetzung, Bestellung der...
Text:
Orig. Titel: Einrichtung, Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Sachverständigenbeirat
einzurichten.
(2) Dem Sachverständigenbeirat gehören an:
a) ein Vertreter der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die vom
Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit bezieht, im
Fall der Stadt Innsbruck zwei Vertreter;
b) ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung aus dem
Bereich des höheren Dienstes;
c) vier weitere Mitglieder.
(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. a muss über besondere
Kenntnisse und Erfahrungen auf bauhistorischem Gebiet und auf dem
Gebiet des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen. Die Mitglieder
nach Abs. 2 lit. b und c müssen ein Studium an einer Universität,
einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit
gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben, das besondere
Kenntnisse auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, der
Kunstgeschichte, der Architektur, der Baugeschichte oder des
Bauwesens vermittelt, und weiters über besondere Kenntnisse und
Erfahrungen auf dem Gebiet der Erhaltung und der Sanierung von
Altbauten oder des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind von der Landesregierung auf
die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs.
2 lit. a sind auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde zu bestellen.
Zwei der Mitglieder nach Abs. 2 lit. c sind auf Vorschlag der
Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und
Vorarlberg zu bestellen, je eines dieser Mitglieder ist auf
Vorschlag des Institutes für Baugeschichte und Denkmalpflege der
Baufakultät der Universität Innsbruck und des Bundesdenkmalamtes
zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten
Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen
Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag
nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag
vorzunehmen.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des
Vorsitzenden zu wählen.
(6) Für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates ist in
gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls
die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen muss. Jedes dieser
Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein
Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion
durch seinen Stellvertreter vertreten.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Sachverständigenbeirates haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf
ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw.
Ersatzmitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und
Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am
Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder
bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.