Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003
Fassung:
StF:LGBl.Nr. 89/2003
Zuletzt:
LGBl.Nr. 32/2017
Abschnitt:
II. Charakteristische Gebäude
Inhalt:
2. Abschnitt
Charakteristische Gebäude
Paragraf:
§ 004
Kurztext:
Bewilligungspflichtige Vorhaben; vorläufige Bew...
Text:
Orig. Titel: Bewilligungspflichtige Vorhaben; vorläufige Bewilligungspflicht
(1) Bei charakteristischen Gebäuden bedürfen einer Bewilligung:
a)
der Zubau;
b)
der Umbau und die sonstige Änderung, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden;
c)
andere bauliche Maßnahmen, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes berührt wird, wie insbesondere:
1.
die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen,
2.
die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
3.
die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Leitungen, Verblendungen und dergleichen,
4.
der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,
5.
die Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen.
(2) Die Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 vorläufig einer Bewilligung. Ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.
(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
a)
mit der Zustellung der Mitteilung an den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, dass das Verfahren nach § 3 Abs. 1 nicht eingeleitet oder eingestellt wird;
b)
mit dem Ablauf eines Jahres nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne des Abs. 2 erster Satz, wenn das Gebäude nicht innerhalb dieser Frist in erster Instanz zum charakteristischen Gebäude erklärt wird;
c)
mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Zustellung der Mitteilung im Sinne des Abs. 2 erster Satz.
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a, b und c ist ein im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängiges Bewilligungsverfahren einzustellen.