Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht nach § 25a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.

(2) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen.

(3) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 23a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 für originäre Eigentumserwerbe hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.