Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Aufschiebung der Vollstreckung
Text: Bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens
nach § 2 und des Bauverfahrens nach § 3 Abs. 1 dürfen ein
Auftrag nach § 44 Abs. 3 lit. a oder 5 der Tiroler Bauordnung
nicht erlassen und ein allenfalls bereits erlassener Auftrag
nicht vollstreckt werden.