Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz des Ortsbildes
II. Ortsbild­sachverständige und Ortsbildkommission
III. Förderung
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
018 Strafen
019 Übergangsbestimmungen
019a Übergangsbestimmung zur Novelle
020 Wirksamkeitsbeginn
021 Inkrafttreten von Novellen
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt: IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 018
Kurztext: Strafen
Text: (1) Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 und 2 und den §§ 5, 6, 7 und 8 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse und in Bescheiden und Erkenntnissen enthaltene Anordnungen und erteilte Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Die Höhe der Geldstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Schwere der Übertretung und die durch die bauliche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht entstandene Beeinträchtigung am Gebäude und damit am Erscheinungsbild des Ortsteiles festzusetzen.

(2) Wer den in den § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 aufgestellten Geboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu 727 Euro zu bestrafen.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013