Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz des Ortsbildes
II. Ortsbild­sachverständige und Ortsbildkommission
III. Förderung
013 Aufbringung der Mittel
014 Förderungsbestimmungen
015 Verfahren
015a Förderungsbedingungen
016 Zusicherung einer Förderung
017 Pflichten des Förderungswerbers
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt: III. Förderung
Inhalt: 
Paragraf: § 015a
Kurztext: Förderungsbedingungen
Text: (1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist zwischen der Gemeinde
und dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle
Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung
der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere ist der
Förderungswerber verpflichtet, über die Verwendung der
Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu
erbringen.
(2) Im Vertrag ist für den Fall, daß der Förderungswerber seine
Verpflichtungen aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt,
zu vereinbaren, daß keine weitere Förderung erfolgen kann und über
Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen zu bestimmenden
Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer
Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt
des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. die Gemeinde für alle
erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.