Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz des Ortsbildes
II. Ortsbild­sachverständige und Ortsbildkommission
011 Ortsbildsachverständige
012 Ortsbildkommission
III. Förderung
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt: II. Ortsbild­sachverständige und Ortsbildkommission
Inhalt: 
Paragraf: § 011
Kurztext: Ortsbildsachverständige
Text: (1) Die Landesregierung hat Sachverständige zu bestellen, die über
Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Ortsbild und Landschaftsschutzes
verfügen müssen (Ortsbildsachverständige), und diese in ein
Verzeichnis aufzunehmen. Die Gemeinde hat aus diesem Kreis jeweils für
die Dauer von zwei Jahren einen Ortsbildsachverständigen und für den
Fall dessen Verhinderung zumindest einen Vertreter auszuwählen, den
sie gemäß § 10 Abs. 1 heranzuziehen hat. Wird diese Auswahl nicht
widerrufen, gilt sie jeweils auf ein weiteres Jahr als verlängert.
(2) Der Ortsbildsachverständige hat die Gemeinde in den
Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege zu
beraten, an der Ausarbeitung des Ortsbildkonzeptes mitzuwirken, in den
Verfahren gemäß den §§ 3, 6, 7, 8, 15 und 16 dieses Gesetzes und -
soweit sie Schutzgebiete betreffen - in den Verfahren nach den
Bestimmungen der §§ 18, 29, 33 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen
Baugesetzes Gutachten zu erstellen. Ferner hat er Mängel und Mißstände
im Ortsbildschutz und in der Ortsbildpflege der Gemeinde und der
Landesregierung mitzuteilen.
(3) Ortsbildsachverständige, die gegen die Pflichten ihres Amtes
verstoßen, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis (§ 11 Abs.
1) zu streichen und von der Gemeinde nicht mehr heranzuziehen. Ihre
Ernennung ist zu widerrufen.
(4) Ortsbildsachverständige erhalten von der Landesregierung einen
Lichtbildausweis, aus dem ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen
sind.
(5) Die Liegenschaftseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den
Ortsbildsachverständigen und den Organen der Gemeinde sowie den von
ihr Beauftragten Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren, soweit
dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zufallenden Aufgaben
erforderlich ist und nicht öffentlich rechtliche Beschränkungen
entgegenstehen.