Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz des Ortsbildes
001 Allgemeine Bestimmungen
002 Schutzgebiete, Ortsbildkonzept
003 Erhaltung der Gebäude und Objekte
004 Kennzeichnung der Schutzgebiete
005 Anzeigepflicht
006 Erhaltung öffentlicher Flächen
007 Neubauten, Zubauten, Umbauten, Änderungen des...
008 Vorschriftswidrige Maßnahmen
009 Verordnungsermächtigung
010 Verfahrensbestimmungen
010a Ortsbildbesichtigungen
II. Ortsbild­sachverständige und Ortsbildkommission
III. Förderung
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt: I. Schutz des Ortsbildes
Inhalt: 
Paragraf: § 010
Kurztext: Verfahrensbestimmungen
Text: (1) Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 3. 6 und 7 dieses Gesetzes und - soweit sie Schutzgebiete betreffen - Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen (§ 11) erlassen werden.


(la)
Im Anzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist ein Gutachten eines Ortsbildsachverständigen einzuholen.


(2) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der §§ 3, 6, 7, 15 und 16 widersprechen, sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) bedroht.

(3) Die Behörde hat ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse nach diesem Gesetz und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse gemäß §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes und Baufreistellungserklärungen dem Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Unabhängig von den nach Abs. 1 erforderlichen Gutachten kann von der Behörde in Verfahren über Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung für das Ortsbild sind, zusätzlich ein Gutachten der Ortsbildkommission eingeholt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 87/2013