Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Gasgesetz 1973
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Befugnisse der Gasversorgungsunternehmen
Text: (1) Die Gasversorgungsunternehmen sind befugt, die von ihnen mit Gas
belieferten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die
Besitzer der Gasanlagen verpflichtet, den Organen der
Gasversorgungsunternehmen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu
Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das
Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die
Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung
aufzufordern. Kommt der Besitzer dieser Aufforderung innerhalb der vom
Gasversorgungsunternehmen festgesetzten Frist nicht nach, so hat das
Gasversorgungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzuge, so ist das
Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, alle zur Beseitigung der
Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch
die Lieferung von Gas einzustellen.