Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Gasgesetz 1973
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Erfordernisse für Gasanlagen
Text: (1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der
technischen Wissenschaften so herzustellen, instandzuhalten und zu
betreiben, daß das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht
gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden
wird.
(1a) Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in
Betrieb genommen werden, wenn sie, zusätzlich zu den Anforderungen des
Abs. 1b, nach der Gasgeräte Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994,
zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1998, in Verkehr gebracht
worden sind und mit der CE Kennzeichnung nach dieser Verordnung
versehen sind. (3)
(1b) Vorschriftsmäßig verwendet werden die Anlagen, wenn sie
- nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind
und regelmäßig gewartet werden,
- mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdrucks
betrieben werden und
- zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise
verwendet werden.
(3)
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs. 1 bei Planung
und Ausführung einer Gasanlage kann jedenfalls durch den Nachweis der
Einhaltung der auf Grund des Gesetzes BGBl. Nr. 211/1992
(Kesselgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992, erlassenen
Vorschriften sowie der Anwendung der einschlägigen Önormen im Sinne
des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240, erbracht werden. (3)
(3) Die Herstellung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist
nur den zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich befugten
Personen gestattet.