Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Gasgesetz 1973
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: Geltungsbereich
Text: (1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur
Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger
Brennstoffe einschließlich der Abgasabführung (Gasanlagen). Soweit
dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die
Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes und, soweit es sich um
Feuerungsanlagen handelt, auch die Bestimmungen des Steiermärkischen
Feuerungsanlagengesetzes anzuwenden. (2) (3)
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten
ausgenommen, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache oder
der Grundsatzgesetzgebung des Bundes vorbehalten sind. Dieses Gesetz
ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der
Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der
Schiffahrt und der Luftfahrt, des Bergwesens sowie des Dampfkessel und
Kraftfahrwesens nicht anzuwenden.