Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 002a
Kurztext: Ersatzpflanzung
Text: (1) Die Gemeinde hat im Bescheid, mit dem sie eine anzeigepflichtige Maßnahme
bewilligt, zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele die Vornahme von
Ersatzpflanzungen vorzuschreiben. Die Ersatzpflanzung obliegt dem
Grundeigentümer bzw. den Miteigentümern und ist auf denselben Grundstücken, auf
denen sich die entfernten Bäume befunden haben, vorzunehmen. Im Bescheid sind
das Ausmaß und der Zeitpunkt der Ersatzpflanzung festzulegen.
(2) Eine Ersatzpflanzung gilt dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von drei Jahren
ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine Anzeigen von den Weiterbestand
gefährdenden Schädigungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist eine
nochmalige Ersatzpflanzung vorzuschreiben.
(3) Kann die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht oder nicht zur Gänze
erfüllt werden, so ist dies im Bescheid festzuhalten. Für die nicht erfüllbare
Ersatzpflanzungsverpflichtung ist dem Grundeigentümer (den Grundeigentümern)
jener Grundstücke, auf denen die Ersatzpflanzung vorzunehmen wäre, im
Bewilligungsbescheid die Leistung einer Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Hiebei
sind wirtschaftliche Härtefälle zu berücksichtigen.
(4) Die Ausgleichsabgabe errechnet sich auf der Basis der durchschnittlichen
Anschaffungskosten für ein herkömmliches Gehölz, vermehrt um die
Anpflanzungskosten, multipliziert mit dem Umfang der von der Behörde für
erforderlich erachteten Ersatzpflanzung.
(5) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe hat auch
dann zu erfolgen, wenn eine gemäß § 3 anzeigepflichtige Maßnahme ohne Anzeige
oder vor Entscheidung durch die Behörde durchgeführt wird und der
Grundeigentümer (die Grundeigentümer) die Maßnahme geduldet hat (haben) oder
zumindest von ihr wissen mußte (mußten).
(6) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung sowie einer Ausgleichsabgabe ist
unzulässig, wenn der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümer eine bereits
vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes
nachweist (nachweisen), sofern dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
damit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprochen wird. Wird durch die
vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes den
Zielsetzungen dieses Gesetzes nur teilweise entsprochen, so ist dies für die
Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe anzurechnen.