Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
016 Gemeinsame Pflichten
017 Pflichten von Prüfstellen
018 Pflichten von Überwachungsstellen
019 Pflichten von Zertifizierungsstellen
020 Ende der Akkreditierung
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
Inhalt: IV. Abschnitt
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraf: § 018
Kurztext: Pflichten von Überwachungsstellen
Text: (1) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch
als Prüfstelle akkreditiert sein.
(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf
Überwachungsstellen anzuwenden.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der
Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen
gemäß § 10 Abs. 3 Z. 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf
Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den
Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs.3 Z. 1 zu ermöglichen sowie
alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu
gestatten. § 17 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.