Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
013 Gemeinsame Voraussetzungen
014 Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen
015 Zusätzliche Voraussetzungen für Zertifizierungsst.
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
Inhalt: III. Abschnitt
Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
Paragraf: § 014
Kurztext: Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen
Text: Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 13 müssen die
Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der
Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als
gewährleistet, wenn eine Person
1. in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und
2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von
Qualitätssicherungsverfahren und Überwachungstechniken oder
Produktionsmethoden vorweisen kann oder
3. sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer
bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie
Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.