Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baulärmgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Wiener Baulärmschutzes
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Pflichten des für die Bauführung Verantwortlichen
Text: (1) Der Bauführer (§ 124 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in
der geltenden Fassung) hat, unbeschadet der Bestimmungen des §
3, dafür zu sorgen, daß jeder unnötige Baulärm auf der Baustel-
le vermieden wird. Er ist dafür verantwortlich, daß die Bestim-
mungen dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassenen Verordnungen eingehalten werden.

(2) Er hat insbesondere die Ausbreitung von Baulärm auf Fenster
vor Aufenthaltsräumen (§ 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien),
soweit dies technisch möglich ist und ohne erheblichen wirt-
schaftlichen Aufwand durchgeführt werden kann, wie durch Auf-
stellen von Bauplanken, Herstellung von Einhausungen, Anbringen
von Dämmatten, Wahl des Aufstellungsortes der Maschinen, zu
verhindern.

(3) Ist auf der Baustelle eine Anschlußmöglichkeit an das
Stromnetz vorhanden oder ohne erheblichen wirtschaftlichen Auf-
wand zu installieren, dann ist für den Antrieb von Baumaschi-
nen, die nach dem Stand der technischen Entwicklung elektrisch
betrieben werden können und in dieser Konstruktion im Handel
erhältlich sind, elektrischer Strom an Stelle von Verbrennungs-
motoren heranzuziehen. Diese Verpflichtung besteht jedenfalls
bei Bauaufzügen, Fördergeräten, nicht selbstfahrenden Mischma-
schinen, Kreissägen, Bohrmaschinen und Pumpen. Durch Verordnung
der Landesregierung können weitere Baumaschinen, auf welche die
genannten Voraussetzungen zutreffen, einbezogen werden.

(4) Als erheblich im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der wirtschaft-
liche Aufwand dann anzusehen, wenn er die Bauführung in einer
zu den Gesamtkosten des Projektes unverhältnismäßigen Höhe be-
lasten würde; eine unverhältnismäßige Höhe ist jedenfalls dann
gegeben, wenn die Belastung mehr als 5% der geschätzten Gesamt-
kosten des Projektes beträgt. Gesamtkosten des Projektes sind
jene Kosten, die notwendig sind, um an der betroffenen Baulich-
keit oder Anlage eine beabsichtigte bautechnische Maßnahme zu
verwirklichen, ungeachtet des Umstandes, daß die Arbeiten, aus
welchem Grund immer, nur in zeitlichen Abständen oder von ver-
schiedenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Hiebei ist nach
den vorliegenden Kostenvoranschlägen, bei Fehlen von solchen
durch behördliche Schätzung vorzugehen. Die Kostenvoranschläge
unterliegen hiebei hinsichtlich der Durchführbarkeit und Preis-
angemessenheit der behördlichen Überprüfung.

(5) Ist kein Bauführer bestellt oder kann ein solcher nicht
festgestellt werden, so ist für die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen derjenige verantwortlich, der als befugter Gewer-
betreibender die den Baulärm verursachende Maßnahme durchführt
oder durchführen läßt. Wurde auch kein befugter Gewerbetrei-
bender bestellt oder kann ein solcher nicht festgestellt wer-
den, so trifft die Verantwortung denjenigen, auf dessen Rech-
nung und Gefahr die Arbeiten durchgeführt werden.