Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baulärmgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Wiener Baulärmschutzes
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche
Text: (1) Baulärm im Sinne dieses Gesetzes ist jedes die öffent- liche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird. Unter Bauarbeit wird jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, der Abbruch von Baulichkei- ten, die Einrichtung von Baustellen, die Vornahme von Erdbewe- gungsarbeiten sowie von Probebohrungen verstanden.

(2) Baumaschinen sind maschinelle Einrichtungen, die im Zuge von Bauarbeiten Verwendung finden, insbesondere Rammen, Bagger- geräte, Mischmaschinen, Bauaufzüge, Fördergeräte, Kompressoren, Drucklufthämmer und andere Maschinenhämmer, Verdichtungsgeräte, Kreissägen, Bohrmaschinen, Pumpen, selbstfahrende Bau- und Erd- bewegungsmaschinen sowie Muldenkipper.