Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf: § 004
Kurztext: Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte...
Text: Orig. Titel: Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 7) und
Wirkungsgrade (§ 8) gemäß § 3 Abs. 1 lit. a ist, sofern die Abs. 2
und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines
Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Als solche
gelten staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen
einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen
des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung. Der Prüfbericht hat
eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene
Kleinfeuerung die Voraussetzungen erfüllt, zu enthalten. Bei
Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN
oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des
Abkommes über den europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade als erbracht,
wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der
technischen Dokumentation (§ 5) bestätigt, dass die Abmessungen und
die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung
dieser Anforderungen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder
Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1
erbracht worden ist.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis
nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis als
erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt,
unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens
oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 5) bestätigt, dass
der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den
Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie
entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn
durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche
Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie
geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Voraussetzungen erfüllen.