Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Landes-Luftreinhaltegesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 008
Kurztext: Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspf.
Text: Orig. Titel: Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden, die gemäß § 6 Abs. 1 bestellten Personen und die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, die erforderlichen Messgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft im ursächlichen Zusammenhang stehen können,


a)
wenn von diesen Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagen vermutlich unzulässige Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft ausgehen oder wenn

b)
dies zur Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungen erforderlich ist.

Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, diese Überprüfungen zu dulden, den genannten Personen die mit der Angelegenheit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.


(2) Die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, zur Vornahme von Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft gemäß § 7 lit. a auch andere als die im Abs. 1 genannten Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten sowie die erforderlichen Messgeräte anzubringen. Sie sind berechtigt, Proben von Brennstoffen auch bei Händlern, die solche Brennstoffe zum Zwecke des Verbrennens in Vorarlberg verkaufen, zu entnehmen; der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land zu leisten ist. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Liegenschaften gemäß Abs. 2 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.