Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baueingabe­verordnung
Abschnitt: I. Baubewilligungs­verfahren
Inhalt: 1. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren
Paragraf: § 001
Kurztext: Bauantrag
Text: (1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen:
a)
der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten,
b)
Pläne nach § 2, eine Baubeschreibung nach § 3 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,
c)
der Energieausweis nach § 4, sofern nicht eine Ausnahme nach Abs. 4 besteht; dieser ist jedenfalls auch elektronisch zu übermitteln,
d)
der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 41 Abs. 15 lit. f und g der Bautechnikverordnung,
e)
der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2 BauG,
f)
ein Verzeichnis der Nachbarn (§ 2 Abs. 1 lit. k BauG) unter Angabe der Anschriften und der Grundstücksnummern der Nachbargrundstücke, sofern diese Angaben nicht im Lageplan enthalten sind,
g)
gegebenenfalls ein Nachweis nach § 41 Abs. 7 lit. c der Bautechnikverordnung,
h)
gegebenenfalls ein Nachweis nach § 41 Abs. 8 erster Satz der Bautechnikverordnung über die Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen.
(4) Ein Energieausweis ist nicht erforderlich bei
a)
Bauvorhaben betreffend Gebäude und Gebäudeteile nach § 41 Abs. 15 lit. a bis f der Bautechnikverordnung,
b)
Bauvorhaben betreffend den Zubau eines verglasten teilkonditionierten Raumes mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von weniger als 20 °C (teilkonditionierte Wintergärten), sofern das Bauvorhaben nicht im Rahmen einer größeren Renovierung erfolgt, und
c)
Bauvorhaben, die auf die Einhaltung der Anforderungen der Bautechnikverordnung an Energieeinsparung und Wärmeschutz keinen Einfluss haben.
(5) Wenn aus den nach den §§ 2 und 3 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise (z.B. skizzenhafte Ansichten, Modelle oder Schaubilder des umliegenden Baubestandes einschließlich des Bauvorhabens, Detail- und Konstruktionspläne, statische Berechnungen, Prüfbescheinigungen u.dgl.) zu erbringen.
(6) Die Pläne, Berechnungen, die Baubeschreibung und die entsprechenden Seiten des Energieausweises nach § 4 Abs. 2 lit. a bis f, Abs. 3 lit. a bis f und Abs. 4 lit. a bis e sind in dreifacher, wenn die Bezirkshauptmannschaft zur Erteilung der Baubewilligung zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung durch Sachverständige oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen kann die Behörde auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen.
(7) Die Pläne, die Baubeschreibung, die Berechnungen und der Energieausweis sind von demjenigen zu unterfertigen, der sie verfasst hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 92/2016, 68/2021