Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Bebauungsvorschriften
III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
IV. Technische und gestalterische Vorschriften
V.1 Baubewilligungs- u. Anzeigeverfahren
V.2 Pläne und Beschreibungen
V.3 Baubewilligungs­verfahren
V.4 Anzeige­verfahren
VI. Bauausführung
VII. Benützung und Erhaltung
043 Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens
044 Berechtigung zur Benützung
045 Erhaltungspflicht
046 Instandsetzung
047 Beseitigung
048 Räumung und Aufräumung
049 Nachträgliche Aufträge
VIII. Datenverwendung, Kontroll- und Informations
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
VII.a Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit*
X. Schluss­bestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: VII. Benützung und Erhaltung
Inhalt: 7. Abschnitt
Benützung und Erhaltung
Paragraf: § 049
Kurztext: Nachträgliche Aufträge
Text: (1) Wird der Behörde – aus Anlass einer Überprüfung nach § 48a oder sonst –bekannt, dass rechtmäßig bestehende Bauwerke im Sinne des § 48a die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen durch Brand erheblich gefährden, hat die Behörde mit Bescheid nachträgliche Aufträge zu erteilen, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist und der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(2) Wird der Behörde bekannt, dass ein rechtmäßig bestehendes Bauwerk oder eine rechtmäßig bestehende sonstige Anlage die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 festgelegten Anforderungen nicht einhält, hat sie mit Bescheid nachträgliche Aufträge zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Anforderungen erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat in den nachträglichen Aufträgen nach den Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb derer sie zu erfüllen sind. Die Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2009, 44/2013, 12/2014, 78/2017, 41/2022