Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Bebauungsvorschriften
III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
IV. Technische und gestalterische Vorschriften
V.1 Baubewilligungs- u. Anzeigeverfahren
V.2 Pläne und Beschreibungen
V.3 Baubewilligungs­verfahren
V.4 Anzeige­verfahren
VI. Bauausführung
VII. Benützung und Erhaltung
043 Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens
044 Berechtigung zur Benützung
045 Erhaltungspflicht
046 Instandsetzung
047 Beseitigung
048 Räumung und Aufräumung
049 Nachträgliche Aufträge
VIII. Datenverwendung, Kontroll- und Informations
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
VII.a Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit*
X. Schluss­bestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: VII. Benützung und Erhaltung
Inhalt: 7. Abschnitt
Benützung und Erhaltung
Paragraf: § 048
Kurztext: Räumung und Aufräumung
Text: (1) Wenn es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit erfordern, hat die Behörde mit Bescheid die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu verfügen. Die Verfügung der Räumung ist aufzuheben, sobald der Grund hiefür weggefallen ist.

(2) Wird das Orts- und Landschaftsbild durch innerhalb des bebauten Bereiches gelagerte oder abgestellte Gegenstände erheblich beeinträchtigt, kann die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung notwendigen Aufräumungsarbeiten verfügen.