Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Bebauungsvorschriften
III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
IV. Technische und gestalterische Vorschriften
V.1 Baubewilligungs- u. Anzeigeverfahren
V.2 Pläne und Beschreibungen
V.3 Baubewilligungs­verfahren
V.4 Anzeige­verfahren
VI. Bauausführung
035 Planabweichungen
036 Bauausführende
037 Überprüfung von Rauch- und Abgasfängen
038 Überwachung der Bauausführung
039 Baueinstellung und Gefahrenabwehr
040 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
041 Ausführungs­pflicht
042 Abschluss­arbeiten
VII. Benützung und Erhaltung
VIII. Datenverwendung, Kontroll- und Informations
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
VII.a Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit*
X. Schluss­bestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: VI. Bauausführung
Inhalt: 6. Abschnitt
Bauausführung
Paragraf: § 037
Kurztext: Überprüfung von Rauch- und Abgasfängen
Text: (1) Abgasanlagen hat der Bauherr vom befugten und zuständigen Rauchfangkehrer vor dem Aufbringen eines Verputzes oder einer Verkleidung überprüfen zu lassen. Die Überprüfung hat sich auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den §§ 15 und 16 zu erstrecken.

(2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen. Er ist für die Richtigkeit des Befundes verantwortlich.



*) Fassung LGBl. Nr. 44/2007