Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
018 Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen
018a Eintragung in ein öffentliches Register
019 Bewilligungspflichten
020 Erlöschen der Bewilligung
021 Anzeigepflichten
022 Abnahme- und Meldepflichten
023 Nachträgliche Auflagen
024 Auflassung von Feuerungsanlagen
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
Inhalt: V. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf: § 019
Kurztext: Bewilligungspflichten
Text: (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Lagerkapazität von mehr als

1.


35 kg verflüssigter Gase,




2.


150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder




3.


zwei Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand,




sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 38 erforderlich ist, bedürfen einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)


(2) Wesentlich ist eine Änderung im Sinn des Abs. 1 dann, wenn die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasführung verändert, die bewilligte Brennstofflagermenge oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2) vergrößert werden oder ein nicht von einer bestehenden Bewilligung erfasster Brennstoff verwendet wird. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend das Kriterium der Wesentlichkeit von Anlagenänderungen erlassen.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 hat Name und Anschrift der antragstellenden Person zu enthalten. Dem Antrag ist ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

















1.


eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;




2.


technische Zeichnungen aller wesentlichen Teile der Anlage und dazugehörige Anlagenschemata;




3.


einen Lageplan.


(4) Einem Antrag betreffend die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 3 folgende Unterlagen anzuschließen:

















1.


ein Verzeichnis der Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke, auf denen die Anlage betrieben werden soll und/oder die von Schutzzonen oder Sicherheitsabständen berührt werden;




2.


Angaben über die Schutzzonen und Sicherheitsabstände;




3.


bei oberirdischen ortsfesten Druckbehältern ein Gutachten einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz, BGBl. I Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2012, über die vorgesehene Art ihrer Aufstellung.




(Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 58/2014)


(5) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 3 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

(6) Sofern der Antrag gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 Oö. Bauordnung 1994 steht und gleichzeitig mit dem Baubewilligungsantrag eingebracht wird, sind die beiden Bewilligungsverfahren gemeinsam durchzuführen.

(7) Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 2 (Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe) haben außer der antragstellenden Person auch die Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke Parteistellung, auf denen die Anlage betrieben werden soll oder die von einer Schutzzone oder einem Sicherheitsabstand berührt werden (Nachbarn und Nachbarinnen). Die Erteilung einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Nachbarn und Nachbarinnen der Behörde gegenüber den für sie damit verbundenen Einschränkungen ausdrücklich zugestimmt haben.

(8) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn die geplante Feuerungsanlage den Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

(9) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits genehmigte Feuerungsanlage soweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes erforderlich ist.