Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II: Allgemeine Sicherheits- u. Umwelschutzvor...
III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
006 Energieeinsparung
007 Gebäudetechnische Systeme
008 Dimensionierung von Heizungsanlagen
009 Anschluss an gemeindeeigene zentrale Wärmevers...
010 Elektrische Widerstandsheizungen
011 Energieanlagen in Gebäuden, die öffentlichen Zweck
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
VII. Sonderbest. f. erdgasversorgte Heiszungsanl
VIIa. Klimaanlagen
VIII. Überprüfung und Reinugung von Fängen
IX. Bestimmungen für sonst. Gasanlagen u. -geräte
X. Errichtung, wesentliche Anderung und ...
XI. Allgemeine Gefahrenvorsorge, Zwangsrechte,...
XII. Abschnitt
XIII. Abschnitt
XIV. Schlussbestimmungen
Anlagen
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt: III. Allgemeine Best... sparsame Verw. v.Energie
Inhalt: III. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE IN BEZUG AUF HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf: § 009
Kurztext: Anschluss an gemeindeeigene zentrale Wärmevers...
Text: (1) In Gemeinden, in denen gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden, sind Neubauten von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen und die eine Wärmeversorgung erfordern, sowie Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage anzuschließen.

(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben die Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlage nach Maßgabe der Abs. 3 bis 8 auch beim Neubau von Gebäuden, die Wohn- oder sonstige Aufenthaltsräume enthalten, festlegen. Eine solche Verordnung kann für Gebiete erlassen werden, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung in Bezug auf solche Grenzwerte zukommt, die gemäß § 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, festgelegt sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 119/2020)

(3) Gemeindeeigen im Sinn der Abs. 1 und 2 ist eine zentrale Wärmeversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

(4) Die Anschlusspflicht ist von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen, wenn

1. die kürzeste Entfernung des Baues von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Heizungsstrang nicht mehr als 50 m (gemessen in der Luftlinie) beträgt,

2. diese Form der Wärmeversorgung ohne unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand möglich ist,

3. die Leistungsfähigkeit der gemeindeeigenen zentralen Wärmeversorgungsanlage ausreichend ist, um das anzuschließende Gebäude mit der erforderlichen Wärme versorgen zu können, und

4. für den Gebäudeeigentümer oder die Gebäudeeigentümerin eine ausreichende Fernwärmeversorgungsgarantie gegeben ist.

(5) Die Herstellung des Anschlusses hat spätestens bis zur Baufertigstellungsanzeige gemäß § 42 oder § 43 Abs. 1 und 2 Oö. Bauordnung 1994 zu erfolgen. Zur Herstellung des Anschlusses und zur Tragung der Kosten ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes unabhängig davon verpflichtet, ob er oder sie auch Eigentümer oder Eigentümerin der zum Gebäude gehörenden Grundflächen ist.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für baubehördlich bewilligungspflichtige bauliche Änderungen bei bestehenden Gebäuden, die wesentliche Änderungen für die Heizungsanlage mit sich bringen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Gebäude, deren Wärmeversorgung durch erneuerbare Energieträger erfolgt, soweit die Heizungsanlagen unter Berücksichtigung der verwendeten Energieträger dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, und für Gebäude, deren jährlicher Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima HWBBGF, ref pro Quadratmeter konditionierte Brutto-Grundfläche höchstens 10 kWh/m²a beträgt. Soweit das betroffene Gebiet durch eine leitungsgebundene Gasversorgungsanlage erschlossen ist, kann die Gemeinde durch Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben festlegen, dass eine Anschlusspflicht nach Abs. 1 bis 6 für Gebäude nicht besteht, deren Heizung mit Gas aus einer leitungsgebundenen Versorgungsanlage betrieben wird. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

(7a) Die Abs. 1 bis 6 gelten weiters nicht für betriebseigene Gebäude, die mit Abwärme aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen versorgt werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(8) § 14 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 gilt sinngemäß.