Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
023 Wiederherstellung
024 Strafbestimmungen
025 Inkrafttreten nov. Bestimmungen und Übergangsbest.
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
Inhalt: 4. Abschnitt - Wiederherstellung, Strafbestimmungen
Paragraf: § 023
Kurztext: Wiederherstellung
Text: (1) Werden Maßnahmen entgegen den Bestimmungen dieses
Gesetzes durchgeführt und finden hiefür nicht ohnedies die
baupolizeilichen Vorschriften über die Einstellung und
Beseitigung oder sonstige der Behebung der Folgen dienende
Regelungen Anwendung, so sind auch hierauf die einschlägigen
Vorschriften des Baupolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden. In
jedem Fall ist die Herstellung des früheren Zustandes in der von
der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise soweit zu verlangen,
wie dies aus Gründen der Altstadterhaltung erforderlich ist. Ist
die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich, so können
entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen
der Altstadterhaltung möglichst weitgehend Rechnung tragenden
Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Baubehörde kann eine ohne Rücksicht auf die
Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, nach dem
Salzburger Ortsbildschutzgesetz oder nach dem Baupolizeigesetz im
Schutzgebiet angebrachte oder geänderte Ankündigung zu
Reklamezwecken oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder
deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder
Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu
verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies
nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung,
erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten
der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder
Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der
Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht
kein Anspruch auf Entschädigung.