Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
013 Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
014 Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
015 Mittel des Fonds
016 Art und Umfang der Förderung
017 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
018 Freie Förderung
019 Verfahren
020 Zusicherung einer freien Förderung
021 Pflichten des Förderungswerbers
022 Förderungsrichtlinien
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: III. Altstadterhaltungsfonds
Inhalt: 3. Abschnitt - Altstadterhaltungsfonds
Paragraf: § 016
Kurztext: Art und Umfang der Förderung
Text: (1) Die Förderung wird auf Grund Rechtsanspruches oder
als freie Förderung gewährt.
(2) Die Förderung kann unter Bedachtnahme auf ihre
Zweckmäßigkeit und auf die Leistungsfähigkeit des Fonds in der
Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der baulichen oder
sonstigen Maßnahmen, in der Gewährung eines Darlehens, in der
Übernahme der Zinsen oder Annuitäten von Darlehen oder in der
Gewährung von Zuschüssen hiezu oder in der Übernahme von
Bürgschaften bestehen. Auf die Art der Förderung besteht kein
Rechtsanspruch.
(3) Nach Maßgabe der Mittel des Fonds kann ein Zuschuß in
jährlichen, zehn nicht übersteigenden Raten flüssig gemacht
werden. Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1.
April des in Betracht kommenden Kalenderjahres ein.
(4) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn
unter Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die
Mittel für die gesamte bauliche oder sonstige Maßnahme
sichergestellt sind.
(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen
baupolizeilichen Antrag zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen
Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit des
Förderungsanspruches bezüglich anderer baulicher oder sonstiger
Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit
auf einen Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen des
Förderungsantrages (§ 19 Abs. 1 und 2) festsetzen.
(6) Von einer Förderung ausgeschlossen sind bauliche oder
sonstige Maßnahmen an Liegenschaften, die im Eigentum von
Rechtsträgern stehen, deren Gebarung der Überprüfung durch den
Rechnungshof unterliegt. Dies gilt nicht für gemeinnützige
Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
BGBl. Nr. 139/1979, unterliegen.