Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeines
II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
III. HAUPTSTÜCK
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
039 Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
040 Bauführer, ....
041 Behördliche Bauaufsicht
042 Baufertigstellung ...
043 Baufertigstellung sonstiger baulicher Anlagen
044 Benützungsrecht und Untersagung der Benützung..
045 § 45
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Bestehende bauliche Anlagen
VI. Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidw...
VII. Eigener Wirkungsbereich, Behörden
VIII. HAUPTSTÜCK
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt: IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
Inhalt: IV. HAUPTSTÜCK
Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
21. Abschnitt
Bauausführung
Paragraf: § 039
Kurztext: Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
Text: (1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens
darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des
Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des
Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder
Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.
(Anm: LGBl.Nr. 70/1998)

(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4
zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen
werden. § 34 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006)

(3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten
Bauvorhaben abgewichen werden, wenn
1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme
auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht
erforderlich ist, sowie
2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon
nicht berührt werden.

(4) Sind Abweichungen der im Abs. 3 Z. 1 genannten Art
anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3, darf vom bewilligten
Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs. 2 abgewichen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006)