Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeines
II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
III. HAUPTSTÜCK
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
024 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
025 Anzeigepflichtige Bauvorhaben
025a Anzeigeverfahren
026 Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
027 Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungs.
027a Widmungsneutrale Bauwerke
027b Sonderbestimmungen für Dauerkleingärten
028 Baubewilligungsantrag
029 Bauplan
030 Vorprüfung
031 Einwendungen der Nachbarn
032 Bauverhandlung
033 Übergangene Parteien
034 Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens
035 Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
036 Geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan
037 Entfallen
038 Erlöschen der Baubewilligung
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Bestehende bauliche Anlagen
VI. Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidw...
VII. Eigener Wirkungsbereich, Behörden
VIII. HAUPTSTÜCK
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt: IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
Inhalt: IV. HAUPTSTÜCK
Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

1. Abschnitt
Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon
Paragraf: § 038
Kurztext: Erlöschen der Baubewilligung
Text: (1) Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht
innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen
wurde.
(2) Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist
begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht
innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung
fertiggestellt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)
(3) Die Frist für den Beginn der Bauausführung ist über Antrag des
Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn das Bauvorhaben dem zur
Zeit der Verlängerung geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan
entspricht und der Bauwerber überdies glaubhaft macht, daß sich der
Beginn der Bauausführung ohne sein Verschulden verzögert hat.
(4) Die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens ist über
Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn er glaubhaft
macht, daß er an der rechtzeitigen Fertigstellung gehindert war und
die Fertigstellung innerhalb der Nachfrist möglich ist.
(5) In den Verfahren um Fristverlängerung gemäß Abs. 3 und 4 kommt
den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(6) Bei Bauvorhaben, die gemäß § 35 Abs. 5
1. auf Widerruf oder
2. für bestimmte Zeit bewilligt werden,
sind die Fristen im Sinn der Abs. 1 und 2 entsprechend dem
Verwendungszweck in der Baubewilligung festzusetzen. Die Höchstfrist
beträgt im Fall der Z. 1 sechs Monate, im Fall der Z. 2 zwei Jahre;
Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Baubewilligung für solche
Bauvorhaben erlischt überdies mit dem Widerruf und mit dem Ablauf der
in der Baubewilligung bestimmten Zeit.
(7) Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des
auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.